Die Auktionshaus Häusele GmbH (im Folgenden: „Auktionshaus“), eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Heilbronn unter Nr. HRB 794440, vertretungsberechtigt: Stephan Häusele, Sitz: Felix-Wankel-Straße 3, 74078 Heilbronn, verkauft Gegenstände im Namen und für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung einer Bieternummer durch das Auktionshaus. Voraussetzung für die Erteilung einer Bieternummer ist, dass die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist oder eine ausreichende Sicherheit leistet. Die zu versteigernde Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen oder mehrere zusammengefasste Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen. Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%. Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich. Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limit Preis steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der Zuschlag als widerrufen. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus spätestens um 7:00 Uhr morgens am Auktionstag vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher Gebote kann aber nicht übernommen werden. Telefonische Gebote sind nur bei einem Limit ab 50,00 EUR zulässig. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Im Übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend. Das Auktionshaus ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen. Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.
Kaufverträge kommen zustande durch Zuschlag auf ein Gebot in der Auktion oder durch Einigung über ein Gebot außerhalb der Auktion (z.B. im Nachverkauf). Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und einem Aufgeld von 21,7 % des Zuschlagsbetrages zzgl. der jeweils gültigen MwSt. auf das Aufgeld. Verkäufer ist der jeweils vom Auktionshaus vertretene Einlieferer. Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung richtet sich nach § 4. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers ist am Sitz des Auktionshauses erfüllbar; es handelt sich um Holschulden. Eine Versendung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit Abschluss des Kaufvertrages geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über. Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer zu vertreten hat.
Die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, die an Leben, Köper oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer als Unternehmer handelt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für eigenes grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Gebots. Die Haftung des Auktionshauses ist in demselben Umfang begrenzt wie diejenige des Verkäufers. Soweit Ansprüche gegen das Auktionshaus auf den Angaben oder dem Verhalten des Einlieferers beruhen, kann das Auktionshaus vom Käufer den Erlass seiner Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.
Der Verkauf von Eigenware unterliegt der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) darin nicht ausgewiesen. Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann das Auktionshaus Mahnkosten in Höhe von 4,20 EUR zzgl. MwSt. erheben. Solange die gegenüber dem Verkäufer oder dem Auktionshaus bestehenden Pflichten des Käufers (§ 3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Auktionshaus jede Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Das Auktionshaus ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit geltend die Erklärungen als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist. Der Käufer ist verpflichtet, das ersteigerte Objekt sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen bzw. spätestens innerhalb von zehn Werktagen in den Geschäftsräumen des Auktionshauses abzuholen, ansonsten gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Käufer kann wahlweise die versteigerten Objekte selber abholen oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abholen lassen oder das Auktionshaus schriftlich bevollmächtigen, den Transport des Gegenstandes im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine Spedition sachgerecht durchführen zu lassen. Im Übrigen ist das Auktionshaus nicht verpflichtet das ersteigerte Objekt vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge an den Käufer bzw. dem von ihm beauftragten Spediteur herauszugeben. Das Auktionshaus lagert alle Objekte während eines Zeitraumes von zehn Werktagen ab dem Tage der Auktion ein. Danach ist das Auktionshaus berechtigt, verkaufte, nicht abgeholte Gegenstände ohne Mahnung im Namen und auf Rechnung des Käufers und auf dessen Gefahr bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen Berechnung einer Tagespauschale für Lager– und Versicherungskosten in eigenen Räumen einzulagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift zu versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR zzgl. MwSt. pro Tag erhoben. Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionshauses. Anspruch auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluss einer Versicherung besteht nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform. Soweit das Auktionshaus zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist, ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Käufer darf gegenüber dem Auktionshaus nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solcher Ansprüche ausüben. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Auktionshauses Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Heilbronn Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.
Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
EINLIERFERUNGSBEDINGUNGEN
Der Einlieferer beauftragt das Auktionshaus mit der Vermittlung eines Verkaufs der eingelieferten Gegenstände (Waren) im Namen und für Rechnung des Einlieferers zu folgenden EINLIEFERUNGSBEDINGUNGEN der Auktionshaus Häusele GmbH, Felix-Wankel-Straße 3, 74078 Heilbronn
8 | Auftragsgegenstand
Das Auktionshaus wird bevollmächtigt, die Ware im Namen des Einlieferers bestmöglich zu verkaufen, also während oder im Anschluss an die Auktion einen Kaufvertrag zu seinen dem Einlieferer bekannten Versteigerungsbedingungen abzuschließen. Das Auktionshaus wird ferner bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dem Verkauf Erklärungen des Käufers für den Einlieferer entgegenzunehmen und selbst ihm sachdienlich erscheinende Erklärungen abzugeben. Das Auktionshaus wird schließlich ermächtigt, den Kaufpreis für den Einlieferer entgegenzunehmen und die Ware an den Käufer zu übergeben und zu übereignen. Den ersten Versteigerungsversuch der eingelieferten Gegenstände wird das Auktionshaus bei derjenigen seiner vierteljährlich stattfindenden Auktionen vornehmen, für die bei der Übergabe der eingelieferten Gegenstände der Katalog noch nicht redigiert ist; dies ist etwa vier Wochen vor dem Auktionstermin der Fall. Gold- und Silbersachen können unter dem jeweils gültigen Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Der Einlieferer ist an den Versteigerungsauftrag für einen Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Auktion, sofern der Aufruf ergebnislos war, gebunden. Bleibt der Aufruf in der Versteigerung ergebnislos, so wird das Auktionshaus sich vier Wochen lang um einen Freihandverkauf über Internetportale zum Limit bemühen. Bleibt auch das ergebnislos, so hat der Einlieferer die eingelieferten Gegenstände innerhalb von zwei weiteren Wochen auf seine Kosten und Gefahr abzuholen. Unterlässt der Einlieferer die Abholung nach erfolgloser Auktion, so kann das Auktionshaus den eingelieferten Gegenstand auf dessen Kosten und Gefahr bei sich oder einer Spedition gebührenpflichtig einlagern und /oder in einer weiteren Auktion oder freihändig verkaufen, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und Kosten des Einlieferers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 € zzgl. MwSt. pro Tag und Teil erhoben und die Kosten notwendiger Versicherungen (zzgl. MwSt.). Für die Einlagerung bei einer Spedition hat der Einlieferer die dort anfallenden Kosten vollumfänglich zu tragen. Ein Termin für die Herausgabe eingelagerter Objekte ist mit dem Auktionshaus abzustimmen. Jeder Transport inkl. Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Objekte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Einlieferers. Das Auktionshaus ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen. Holt der Einlieferer einen Gegenstand auch nicht ab, nachdem er in Textform dazu aufgefordert worden ist, so kann das Auktionshaus den Gegenstand ohne Limit verkaufen, und zwar in der nächsten Auktion oder auch freihändig. Der Einlieferer verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf Herausgabe; an dessen Stelle tritt ein Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses abzüglich einer Provision entsprechend § 2 und abzüglich eventueller Einlagerungskosten. Sofern der Einlieferer diesen Auftrag im Namen eines Dritten erteilt, garantiert er dem Auktionshaus hiermit, dass er ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt ist. Zur Absicherung dieser Garantie verpflichtet sich der Handelnde gesamtschuldnerisch neben dem Vertretenen.
9 | Provision
Die Verkaufsgebührt wird individuell mit dem Einlieferer vereinbart. Der Einlieferer hat keinen Anteil an den Kosten und Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu bezahlen, außer vom Einlieferer beauftragte Fremdgutachten oder Restaurationen. Der Einlieferer erhält den Rest der Zuschlagssumme. Innerhalb von zwei Wochen nach Kaufpreiszahlung durch den Käufer erhält der Einlieferer eine detaillierte Abrechnung und den Auszahlungsbetrag bar bzw. Überweisung, im Normalfall geschieht das etwa vier Wochen nach der Auktion.
10 | Preis, Beschaffenheit der Ware
Über das Limit (Mindestgebot) entscheidet der Einlieferer auf Vorschlag des Auktionshauses bei der Auftragserteilung. Die Mitteilung dieser Entscheidung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In Ermangelung einer solchen (wirksamen) Mitteilung entscheidet über das Limit das Auktionshaus nach billigem Ermessen. Der Einlieferer versichert, dass es sich bei den eingelieferten Gegenständen um sein unbeschränktes Eigentum handelt, und dass Rechte Dritter nicht bestehen. Der Einlieferer versichert ferner, dass er dem Auktionshaus alle ihm bekannten Umstände mitgeteilt hat, die für die Willensbildung eines Käufers wesentlich sein könnten; dies gilt insbesondere für verdeckte Mängel, Restaurierungen, Umbauten, Ergänzungen oder Nachfurnierungen. Der Einlieferer versichert schließlich, dass es sich bei den eingelieferten Gegenständen um keine Fälschungen, Repliken, Kopien, Nachahmungen oder Verunstaltungen handelt, und dass sie keine Mängel außer denjenigen aufweisen, die er dem Auktionshaus bei Übergabe ausdrücklich mitteilt. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche des Käufers abzuwehren; vielmehr ist er berechtigt, den Käufer wegen solcher Ansprüche an den Einlieferer zu verweisen. Von Gewährleistungsansprüchen des Käufers sowie von eventuellen Prozesskosten für deren Abwehr stellt der Einlieferer das Auktionshaus hiermit frei. Falls der Käufer die von ihm gezahlte Verkaufsgebühr zurückverlangen sollte, hat der Einlieferer dem Auktionshaus die entgangene Provision zu erstatten; dafür verpflichtet sich das Auktionshaus, die Provision nur unter Vorbehalt an den Käufer zurückzuerstatten und seine Ansprüche auf Rückabwicklung dieser Erstattung an Einlieferer abzutreten.
11 | Versicherung, Haftung
Das Auktionshaus versichert die eingelieferten Gegenstände für die Zeit ihrer Lagerung in seinen Geschäftsräumen bis zu ihrer Versteigerung bzw. bis zum Ablauf von vier Wochen nach einem ergebnislosen Aufruf in der Versteigerung kostenlos gegen Diebstahl und Elementarschäden. Versicherungssumme ist das Limit. Wünscht der Einlieferer nach einer ergebnislosen Auktion einen erneuten Versteigerungsversuch in der nächsten Auktion, so hat er innerhalb von vier Wochen nach der ergebnislosen Auktion einen Neuauftrag zu erteilen; andernfalls erlischt der Versicherungsschutz. Von diesem Zeitpunkt an haftet das Auktionshaus für Beschädigung oder Verlust der eingelieferten Gegenstände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch in allen übrigen Fällen, in denen die Versicherung nicht greift, haftet das Auktionshaus nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist betragsmäßig begrenzt auf das Limit. Zieht der Einlieferer einen Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er dem Auktionshaus die entgangene Provision, berechnet nach dem Limit, zu erstatten. Wird ein Gegenstand ohne Limit eingeliefert, so beträgt die Entschädigung pauschal 10,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in gesetzlicher Höhe, wobei beiden Parteien der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens offensteht. Wurden bereits auftragsgemäß Fotos gefertigt, so sind außerdem deren Kosten zu erstatten, und zwar mit 5,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, wobei beiden Parteien der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens offensteht. Ebenso sind ggf. angefallene weitere Kosten zu erstatten, etwa für Gutachten, Expertisen o.ä. Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Erstattungspflicht hat das Auktionshaus ein Zurückbehaltungsrecht an den eingelieferten Gegenständen.
12 | Folgerechtsabgabe
Nach § 26 UrhG ist der Einlieferer von Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, bei Veräußerung zu einer Folgerechtsabgabe in Höhe von 5% des Veräußerungserlöses verpflichtet, sofern dieser mindestens 50,00 € beträgt. Dieser Betrag wird vom Auktionshaus entweder schon bei der Abrechnung berücksichtigt oder dann eingefordert, wenn die entsprechende Gebührenrechnung der Verwertungsgesellschaft Bild/Kunst vorliegt; das kann u.U. erst nach zwei Jahren der Fall sein.
13 | Schlussbestimmungen
Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Zukünftige Nebenabreden sowie Änderungen dieses Vertrages sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Heilbronn; es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Allgemeine Hinweise zur Beschreibung der Exponate: